| Vereinssatzung |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Bürgernetz Landkreis Pfaffenhofen e.V."
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenhofen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen
Bildung.
Der Verein wird zu diesem Zweck
| a) | interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete
Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz (Internet-Einwahlknoten) heranführen, |
| b) | hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen
und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben, |
| c) | mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten,
soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen. |
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß
aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den
Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur
nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
| a) | Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, |
| b) | Einberufung der Mitgliederversammlung, |
| c) | Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, |
| d) | Verwaltung des Vereinsvermögens, |
| e) | Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, |
| f) | Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern. |
Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertritt zusammen
mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,-- DM sind für
den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei
seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch
mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein
Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster
Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des
stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre
gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
| a) | Entgegennahme der Berichte des Vorstands, |
| b) | Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, |
| c) | Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, |
| d) | Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand, |
| e) | Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, |
| f) | Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß
des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal
statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per e-Mail.
Mitglieder ohne e-Mail-Anschluß erhalten die Einladung mit der Post. Dabei
ist in beiden Fällen die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen
werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Pfaffenhofen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden
hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.1.1996
errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 23.04.1998 geändert.
Pfaffenhofen, den 28.4.1998
Der Vorstand
Im Original folgen die Unterschriften des Vorstands.